§5 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliches Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes werden, wer aufgrund seiner fachlichen Kompetenz in der Lage ist, auf dem Gebiet der Ernährungsmedizin aus- und fortzubilden.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Außerordentliches Mitglied kann auf Vorschlag des Präsidiums jede Person werden.

 

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod des Mitgliedes
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.9. des Kalenderjahres beim Vorstand eingehen;
  3. durch Streichung, wenn ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht bezahlt; bei nachträglicher Zahlung kann der Vorstand die Wiederaufnahme ohne Förmlichkeit verfügen;
  4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft erheblich gefährdet, insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer ehrenrührigen Strafe.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen Beschlüsse auf Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Den Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

 

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.